E-Mail

Im Marketingbereich der Webpromotion gibt es unterschiedliche Instrumente, damit eine Webseite gefunden und beworben werden kann. Neben den elementaren Internetmarketing-Elementen der Suchmaschinenoptimierung (SEO) und des Suchmaschinenmarketing (SEM), spielt das Marketing über direkte Ansprachen von Zielgruppen eine wichtige Rolle. Der englische Begriff Promotion kann man ins Deutsche vereinfacht mit Werbung umschreiben. Mailpromotion bedeutet somit verdeutscht E-Mail-Werbung, die in Deutschland bestimmten rechtlichen Regelungen unterliegt. Maßgebend sind unter anderem die Vorschriften, die sich durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergeben. Immer wieder gibt es Urteile deutscher Gerichte, die sich auf die direkte Ansprache von potentiellen Kunden durch Medien wie das Internet beziehen. Üblich ist es heute, dass man Kunden vor der Werbeansprache mit Mitteln wie E-Mails um das Einverständnis bei der Werbeansprache bieten muss. Das OG Thüringen hat zum Beispiel in einem Urteil festgehalten, dass auch existierende Kunden nicht per E-Mail beworben werden dürfen, wenn nicht eine ausdrückliche Bewilligung des Kunden für die Werbezwecke vorliegt. Das Urteil stützt sich auf das UWG, das in Paragraf 7 - Unzulässige Belästigungen - in den 3 Abschnitten auch auf Belästigungen durch die Werbung unter Verwendung elektronischer Post eingeht. Hier heißt es: “(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn 1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, 2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, 3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und 4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.”

Der Paragraf 7 Abs. 3 des UWG ist bei E-Mail-Werbungen der maßgebende Paragraf, der in der Regel keinerlei Interpretationsspielräume zulässt. Webpromotion im deutschsprachigen Raum sollte Marketingspezialisten für das Internet überlassen bleiben, die sich in Deutschland, Österreich und der Schweiz mit den gelten Rechtsprechungen und Werbeoptionen auskennen. Im Internet findet man unter dem Oberbegriff “Webpromotion” zahlreiche Marketinganbieter, die sich unter anderem auf Marketingkampagnen mit Direktansprachen sowie der Suchmaschinenoptimierung und dem Suchmaschinenmarketing konzentrieren. Gute Webpromotion mit Stilmitteln wie Mailpromotion bedarf einer professionellen Planung. Eine Webseite, die promotet wird, muss heute bestimmte Kriterien in der Kommunikation erfüllen. Hier steht vor allem eine nutzerfreundliche Informations- und Kommunikationsstruktur im Vordergrund, ebenso eine modernes Webdesign mit modernen ästhetischen Ansprüchen. Im Trend beim Webdesign liegt vor allem die Wohlfühlästhetik, die eine positive Stimmung beim User erzeugen soll. Jede erfolgreiche E-Mail-Promotion-Aktion ist letztendlich auch abhängig von den Optiken und Inhalten der Webseiten, die im besten Fall über Internetmarketing-Kampagnen bekannt gemacht werden können.