Wardriving

Wardriving bezeichnet das mobile Suchen nach verfügbaren WLAN-Verbindungen mit einem Fahrzeug. Die Person kann mit einem Notebook auf dem Beifahrersitz und einer leistungsstarken Antenne WLAN-Verbindungen suchen und sich einloggen. Man verwendet sogenannte WLAN-Sniffer als Programme zum Aufspüren und Abhören der Wireless LANs. Es gibt aber auch andere Programme, die sich für das Wardriving eignen und zum Beispiel bestimmte Verschlüsselungssysteme analysieren und die Schwachstellen aufdecken. WLAN-Sniffer werden unter anderem als Software auch zum Auffinden von verfügbaren drahtlosen Netzwerken verwendet, zum Beispiel beim Suchen von Hot-Spots oder zum Switchen der drahtlosen Verbindung von WLAN zu einer anderen Funktechnologie wie UMTS. Es gibt internationale Organisationen, die Wardriving eher zu Forschungszwecken betreiben, vor allem auch um Schwachstellen bei der WLAN-Technologie zu kommunizieren. Die Rechtslagen in Europa können bei Wardriving sehr unterschiedlich sein. Die Wardriver-Motivation kennt ein großes Spektrum - von Interesse an der Technik und Forschung bis hin zu kriminellen Intensionen. Wardriver können auch die Motivation haben bestimmte Hot-Spots zu kategorisieren und diese der Gemeinschaft informell zur Verfügung zu stellen.

Die Rechtslage in Deutschland bezüglich Schwarzsurfer ist noch nicht einheitlich (St.2011). Ein Urteil pro Wardriver in Bezug auf die Strafbarkeit fällte das Amtsgericht Wuppertal im Sommer 2010 (Az. 20 Ds-10 Js 1977/08-282/08). Hier wurde mangels eines hinreichenden Tatverdachts das Hauptverfahren gegen den angeklagten Wardriver nicht eröffnet. Die Straftat war nicht ersichtlich, so das Amtsgericht. Die rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland zum Abhörverbot und der Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen legt das Telekommunikationsgesetz in Paragraf 89 fest. Hier heißt es: “Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.” Grundsätzlich sollte jeder Nutzer von Funktechnologien wie WLAN sich mit den rechtlichen Aspekten beim unbeabsichtigten Abhören von Funkverbindungen auseinandersetzen und natürlich auch mit den Optionen zur Sicherung der Verbindungen, zum Beispiel über Verschlüsselungssysteme und PINs vertraut sein.