Betriebsrat

In Deutschland, Österreich und der Schweiz, gibt es unterschiedliche gesetzliche Regelungen zur betrieblichen Mitbestimmung. Seit den 70er Jahren gibt es in Deutschland das Betriebsverfassungsgesetz und in Österreich das Arbeitsverfassungsgesetz. In der Schweiz gibt es Arbeitnehmervertretungen, die allerdings nicht vergleichbar sind mit den zwei genannten Arbeitnehmerorganen. Im deutschen Betriebsverfassungsgesetz sind wesentliche Punkte festgeschrieben, diese betreffen vor allem die Kündigungsschutzrechte des Betriebsrats bei massenhaften Kündigungen oder das Vertretungsrecht der Betriebsräte bei gerichtlichen Auseinandersetzungen. Auch das zulässige Wahlprozedere wird im Betriebsverfassungsgesetz beschrieben. In Deutschland können Betriebsräte ab fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern gegründet werden. Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder ist Abhängig von der Zahl der Arbeitnehmer, die beschäftigt sind. Sind in einem Unternehmen mehrere Firmen eingebunden, so muss ein Gesamtbetriebsrat gewählt werden. Kernziel des Betriebsrates ist es, zusammen mit den Arbeitgebern, zum Wohl der Belegschaft innerbetriebliche Lösungen zu erarbeiten. Die Betriebsräte arbeiten meistens eng mit den Gewerkschaften zusammen und müssen die gültigen Tarifverträge in den Unternehmen umsetzen. In International agierenden Konzernen arbeiten die Betriebsräte eng mit den Interessenvertretungen der anderen Länder zusammen. Zur Wahl in den Betriebsrat können sich alle volljährigen Mitarbeiter bewerben, auch Auszubildende. Zeit- oder Leiharbeiter können an der Wahl teilnehmen, sofern sie länger als drei Monate im Betrieb arbeiten. Leitende Angestellte können sich nicht zur Wahl stellen. Die Amtszeit ist in der Regel vier Jahre. Kommt es zu Massenentlassungen, die die Hälfte der Arbeitnehmer betroffen hat, so muss ein neuer Betriebsrat gewählt werden.

Die Aufgaben des Betriebsrates sind im deutschen Betriebsverfassungsgesetz genau definiert. Zu den Aufgaben und Rechten gehört die Informationsgewinnung. Der Betriebsrat muss von wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen von der Unternehmensleitung in Kenntnis gesetzt werden. Natürlich gibt es auch Regelungen zur Schweigepflicht. Mit der Informationspflicht hat der Betriebsrat auch ein Beratungsrecht. Weiter Rechte sind zum Beispiel, das Recht auf Anhörung oder der Mitbestimung. Vor allem auch bei Kündigungen wird der Betriebsrat - oder bei Öffentlichen Betrieben der Personalrat - hinzugezogen. Eine trage Rolle spielt der Betriebsrat vor allem dann, wenn bestimmte gesetzliche Regelungen nicht vorhanden sind oder auch ein Tarifvertrag nicht vorherrscht. Vor allem bei Fragen der Arbeitszeit, der Mehrarbeit oder der Vergütungsstruktur, wird der Betriebsrat tätig. Der Betriebsrat ist auch das Mitbestimmungsorgan bei Fragen der Beförderung. Alle diese Punkte können in einer Betriebsvereinbarung der innerbetrieblichen Organe enden. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird eine Einigungsstelle berufen. Beide Seiten können die Schiedsstelle anrufen, der Betriebsrat muss aber darüber abstimmen. Die Einigungsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und Beisitzern, die von beiden Seiten bestimmt werden,. Die Prozedur regelt das BetrVG. In letzter Instanz kann es vor dem Arbeitsgericht enden. Gerade in der Konfliktphase spielt das Beratungsrecht des Betriebsrates eine besondere Rolle. Er kann sich durch Experten in schwierigen Materien beraten lassen. Immer wichtiger wird auch die EDV-Beratung. Die innerbetriebliche Datenerfassung muss in größeren Unternehmen auch durch einen Datenschutzbeauftragten beaufsichtigt werden.