Ferienjobs

Ferienjobs sind bei Schülern und Studierenden besonders beliebt. Handelt es sich um Schüler, muss das Jugendschutzgesetz beachtet werden. Dieses verbietet in Deutschland Kinderarbeit. Als Kinder werden in Deutschland Menschen bezeichnet, die das 13. Lebensjahr nicht vollendet haben, beziehungsweise noch voll Schulpflichtig sind. Handelt es sich um Jugendliche, sind die üblichen Regelungen im Jugendschutz bei Ferienjobs freier gestaltet. Ferienjobs zeichnen sich immer durch befristeten Arbeitsverhältnisse aus, die keiner besonderen Kündigung bedürfen.

Innerhalb des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber aber die üblichen gesetzlichen Pflichten. Sozialversicherungspflicht besteht nicht, wenn die jährliche Beschäftigung bis zu zwei Monaten oder 50 Arbeitstage dauert. Die wöchentliche Arbeitszeit spielt dabei keine Rolle. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis, das 400 Euro übersteigt und nur als Überbrückungszeit -zum Beispiel zwischen der Schule und vor Ausbildungsbeginn - genutzt wird, müssen die Sozialversicherungen abgeführt werden. Bei den Ferienjobs muss der Arbeitnehmer - wie allen anderen Angestellten - eine Lohnsteuerkarte vorweisen. Bei Ferienjobs der Steuerklasse 1, fallen in der Regel bis rund 900,– Euro keine Steuern an. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer einbehalten und abführen. Zu den steuerlichen Aspekten der Ferienjobs sollte man sich im Vorfeld erkundigen. In einigen Fällen können andere Erträge dadurch betroffen werden. Betroffen von den Ferienjobs können Einnahmen durch Unterhalt, Kindergeld oder auch das Baföfg sein. In der Regel werden die Ferienjobs einmalig angenommen und sind die einzigen Einnahmen durch ein Angestelltenverhältnis.