Geistige Behinderungen

In Deutschland gibt es umfangreiche Regelungen für Menschen mit einer geistigen Behinderung. Diese Behinderungen können in unterschiedlichen Krankheitsbildern die Informationsverarbeitung und/oder den schnell schwankenden Gemütszustand betreffen. Es gibt sowohl für die Kindergärten als auch für die Schule sowie für das Ausbildungs- und Berufsleben, bestimmte Rechte und Hilfsmaßnahmen für die Zielgruppe. Im Gegensatz zu Menschen, die keine geistige Behinderung haben und sich die Arbeitsverträge meist auf innerbetriebliche Rechte und Pflichten beschränken, bedarf es bei Arbeitnehmern mit einer geistigen Behinderung besonderer Regelungen. Diese können sich auf Fragen der Mobilität beziehen oder auch ins Privatleben reichen, zum Beispiel bei Themen, wie betreutes Wohnen oder die Pflege. Seit den 60er Jahren gibt es unterschiedliche Hilfsprogramme und Sondermaßnahmen, die den Menschen helfen sollen, sich auch beruflich zu verwirklichen. Man spricht beim Arbeitsmarkt für Menschen mit einer Behinderung vom ersten und zweiten Arbeitsmark. Der zweite Arbeitsmarkt ist von staatlicher Seite gefördert und nur für bestimmte Zielgruppen, wie behinderte Menschen gedacht. Grundsätzlich hat jeder Behinderte in Deutschland das Recht am öffentlichen Leben teilzunehmen, dazu gehört selbstverständlich auch das Berufsleben. Viele geistig behinderte Menschen üben ihren Beruf meist direkt nach der Schule aus und befinden sich in der Regel länger unter der familiären Obhut, als geistig “gesunde” Menschen. In Deutschland gibt es zahlreiche Unternehmen, die sich als Integrationsfirmen sehen und behinderte Menschen einen Arbeitsplatz bieten.

Eine Form der gesonderten Berufsförderung stellen die Werkstätten für behinderte Menschen dar. Seit ein paar Jahren gibt es neue gesetzliche Regelungen zu den staatlichen Bildungs- und Berufsstätten. Im Mittelpunkt der Arbeit in den Werkstätten für behinderte Menschen steht, die Förderung der Leistungsfähigkeit, unter Berücksichtigung arbeitspädagogischer Aspekte. Im besten Fall stehen die Menschen mit der Behinderung dem ersten Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung. Man muss natürlich im individuellen Fall unterscheiden, inwieweit eine Arbeitsfähigkeit vorhanden ist. Rechtliche Grundlagen für die Werkstätten der behinderte Menschen sind im 9. Sozialgesetzbuch, der Werkstättenverordnung und der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung festgehalten. In Deutschland gibt es fast 700 solcher Werkstätten, die natürlich die Behinderungen und Erkrankungen der Menschen individuell würdigt. Oft werden spezielle Gruppen gebildet, um Menschen mit einer geistigen Behinderung oder einer körperlichen Erkrankung, in der jeweiligen Gruppe zu fördern.

In den fast 700 deutschen Behindertenwerkstätten arbeiten rund 250.000 Menschen. Besondere soziale Dienste können in Anspruch genommen werden. So können zum Beispiel die Behinderten einen Fahrdienst in Anspruch nehmen, da sie oft nicht auf Grund ihrer Erkrankung am Straßenverkehr teilnahmen können. Auch besondere Wohnanlagen können helfen, den Menschen mit einer Behinderung im Alltag die Selbstverständigkeit zurückzugeben. Zuständig für die Förderung der Menschen, mit einer Behinderung im Berufsleben, sind unter anderem, die Agenturen für Arbeit und der Rentenversicherungsträger. Wichtig ist natürlich die ärztliche Einschätzung des Grades der geistigen Behinderung. Hierfür wurden bestimmte Kategorien festgelegt, diese können von einer leichten geistigen Behinderung bis hin zu schwersten Behinderungen festgestellt werden. Oft wird ein amtlicher Betreuer hinzugezogen, der den Menschen in alltäglichen Situationen zur Seite steht.